HP müssen Verfahren angeben

Angaben ans Gesundheitsamt

© Heilnetz mit Dank an den Lachesis-Verband

von Conny Dollbaum-Paulsen

Die Gesundheitsämter werden wach: In vielen Bundesländern müssen Heilpraktiker*innen angeben, welche heilkundlichen Verfahren sie ausüben. Leider gibt es keine einheitliche Regelung und schon gar keine einheitliche Verlautbarung, die bundesweit gültig wäre.

Heilpraktiker*innen in Niedersachsen sind laut „Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt" vom 20.12.2019; Seite 419-420  § 7a unter: https://www.continentale.info/wp-content/uploads/2019/12/Gesetzesaenderung-Niedersachsen-nds_gvbl_2019_24.pdf
ab sofort verpflichtet, ihre ausgeübten heilkundlichen Verfahren anzugeben.

In Köln gibt das Gesundheitsamt folgende Hinweise für eine Praxiseröffnung raus:
https://www.stadt-koeln.de/service/produkt/heilpraktikererlaubnis-1#
Hier müssen nur die invasiven Methoden angegeben werden.

Bitte beachtet, dass es nicht nur die invasiv Tätigen betrifft, sondern ALLE und die Nichtanzeige als Ordnungswidrigkeit gilt und mit einer Geldbuße bis 2500€ geahndet werden kann.

So könnten an dieser Stelle endlos verschiedene Links und Informationen aufgelistet werden – das macht wenig Sinn, denn sie blieben zwangsläufig unvollständig.

Nun gibt es verschiedene Möglichkeiten, sich auf die sichere Seite zu begeben:

  • Anfrage an den eigenen HP-Verband – es kann allerdings bezweifelt werden, inwieweit dort eine wirklich vollständige und tagesaktuelle Information abgefragt werden können, eben weil jedes Bundesland eigene Suppen kocht
  • Besser: Anfrage an das zuständige Gesundheitsamt, wie es dort vorgesehen ist, ob es eine Verordnung dazu gibt und wo diese zu finden ist
  • Am sichersten: Formloses Schreiben an das zuständige Gesundheitsamt senden und darin die ausgeübten heilkundlichen Verfahren angeben

 

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