Beschlossene Sache per Gesetz

Impfpflicht für Heilpraktiker*innen

von Conny Dollbaum-Paulsen

Alle Menschen, die in der Humammedizin tätig sind, dazu gehören, in diesem Fall ausnahmesweise explizit genannt auch Heilpraktiker*innen ( die sektoralen Psych und Physio inbegriffen) sowie Hebammen, haben ab dem 15. März die Pflicht, einen gültigen Immunstatus (Impfung, Genesung) nachzuweisen.

Das bedeutet: Um bis Mitte März immunisiert zu sein, muss eigentlich jetzt der erste Impftermin vereinbart werden - oder über verschiedene Möglichkeiten der Befreiung nachgedacht werden.

Im Text heißt es:

"Zu den besonders schutzbedürftigen Settings zählen zunächst die Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Absatz 1

Satz 1 Nummer 1 bis 10: Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (auch soweit keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt), Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen (dazu gehören auch ambulante hebammengeleitete Einrichtungen nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen vergleichbar sind (dazu zählen auch medizinische Stationen in Justizvollzugsanstalten), Arztpraxen (darunter fallen auch Betriebsärzte), Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe (auch Heilpraktiker, freiberuflich tätige Hebammen unabhängig ihres Leistungsumfangs), Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden und Rettungsdienste. "

Quelle:
https://www.bundestag.de/...

Dokument:
https://dserver.bundestag.de/btd/20/002/2000250.pdf

 

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