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Meldepflicht für ungeimpfte HP

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von Conny Dollbaum-Paulsen

Solo-Selbständige wie HP aller Art, Ärzt*innen und Hebammen, die weder geimpft noch genesen sind und keinen ärztlichen Kontraindikationsschein haben, müssen sich eigenverantwortlich bei dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt melden.

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung informiert und beantwortet über Fragen zur einrichtungsbezogenen Immunitätsnachweispflicht - der genaue Wortlaut u.a. zu HP-Praxen lautet:
Im Falle von Selbständigen, die unter die Vorschrift des § 20a IfSG fallen, fehlt eine Einrichtungsleitung, der ein Nachweis vorgelegt werden könnte. In diesen Fällen sind die Nachweise entsprechend zu dokumentieren, so dass im Falle einer behördlichen Kontrolle nachgewiesen werden kann, dass diese zum Zeitpunkt des Fristablaufs vorlagen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Bundesländer in eigener Zuständigkeit bestimmen können, dass die Nachweise nicht der Einrichtungsleitung, sondern einer Behörde vorzulegen sind. Unabhängig davon sind auch Soloselbstständige verpflichtet, die über keinen entsprechenden Nachweis verfügen, die zuständige Behörde darüber zu benachrichtigen.

Das bedeutet u.a.für Genesene?

  • Sobald deine Status abgelaufen ist, bist Du verpflichtet, Dich beim Gesundheitsamt zu melden.

Was passiert, wenn Du keinen der drei Nachweise hast?

  • Zunächst nichts - sollte das Gesundheitsamt beginnen, die Nachweis ezu kontrollieren, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach IfSG § 73 (1a) Punkt 7h. Das Amt kann ein Bußgeld festsetzen nach IfSG §73 (2) in Höhe von maximal 2500,- € (oder weniger). Ein Betretungsverbot für die Praxis kann zusätzlich verhängt werden.

 

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