Muss bezahlt werden?

Terminabsagen...

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von Conny Dollbaum-Paulsen

Kurzfristig abgesagte Termine sind für die allermeisten Freiberufler*innen nicht nur ein Ärgernis, sondern ein echtes Problem, denn jeder abgesagte Termin bedeutet häufig auch einen Verdienstausfall.

Dürfen diese Termine eigentlich in Rechnung gestellt werden? Kommt drauf an…

Ganz unabhängig von rechtlichen Grundlagen möchten Patient*innen, Klient*innen, Kund*innen oder wer auch immer eine Begleitung in Anspruch nimmt, über die Bedingungen aufgeklärt werden.

Schriftliche Vereinbarungen müssen sein

Es liegt also nahe, folgendes schriftlich festzuhalten

  • Art der Begleitung (Behandlung, Coaching, Beratung Kurs)
  • Kosten der Leistung
  • Umfang, wenn es sich um ein „Paket“ oder ähnliches handelt
  • Ort der Behandlung/ Begleitung
  • Umgang mit Absagen:
    • Wie lange und unter welchen Bedingungen kann vorher folgenlos storniert werden
    • Wie teuer ist das Ganze, wenn diese Frist überschritten ist
    • Gibt es Ausnahmen

Diese Vereinbarungen werden sinnvollerweise zu Beginn einer Zusammenarbeit schriftlich geklärt – dabei geht es nicht um Misstrauen, sondern darum, einen klaren Rahmen zu schaffen, der eine vertrauensvolle Arbeit erst ermöglicht.

In jedem Fall kann ein kurzfristiger Terminausfall nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn dies ausdrücklich schriftlich im Vorhinein vereinbart, also gemeinsam unterschrieben wurde. Deshalb müssen Vereinbarungen über Terminausfälle etc. auch gar nicht auf der Homepage stehen – sie werden ja im Erstgespräch benannt.

In 30 Jahren Praxistätigkeit bin ich von rechtlichen Streitigkeiten verschont geblieben - sicher auch, weil ich im Zweifelsfall lieber auf Geld verzichte, als meine Energie damit zu vergeuden, mein gefühltes oder auch tatsächliches recht durchzusetzen - möge das so bleiben.

Gesetzliche Grundlage

Die Gesetzessgrundlage dazu findet sich in folgenden Paragraphen des BGB:

Im Login-Bereich von Heilnetz gibt es Vorschläge, wie solche Vereinbarungen formuliert werden können.

Leider ist es im strittigen Fall aber viel komplizierter, als es hier den Anschein hat - es gibt ganz verschiedene Auslegungen dazu, inwieweit beispielsweise unverschuldetes Fernbleiben (bei Krankheit oder Unfall) anders zu handhaben ist als verschuldetes (einfach nicht kommen)...An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass Heilnetz-Artikel keinen Anspruch auf Rechtssicherheit geben können und dürfen.

Wichtig: Jeder Begleitung, ob Therapie, Beratung oder Coaching, sollte neben einem Behandlungs- oder Dienstvertrag zusätzlich ein übersichtliches Infoblatt mit wesentlichen Aspekten zugrunde liegen, sowie natürlich die im Rahmen der DSGVO notwendigen Vereinbarungen (die gibt es von Dr. Sasse erstellt in unserem DSGVO-Paket)

Dazu gehören Infos wie

  • Erstgespräch
  • Terminabsprachen
  • Erreichbarkeit
  • Grenzen und Möglichkeiten der Begleitung
  • Anfahrt

Die Idee zu diesem Artikel entstand beim Stöbern auf der zu Recht kostenpflichtigen Domain heilpraktikerrecht.com von Dr. Sasse, dem ich für die umfangreiche Arbeit zu rechtlichen Fragen danke. Wer den Newsletter von ihm regelmäßig erhalten möchte, möge sich bitte dort anmelden unter https://www.sasse-heilpraktikerrecht.de/kontakt/newsletter-anmeldung/

Mehr Links zu diesen Fragen:

https://www.coaching-report.de/definition-coaching/coaching-ablauf/coaching-vertraege.html

https://deutsche-heilpraktikerschule.de/gesetzliche-rechte-und-pflichten-des-heilpraktikers/

https://www.sasse-heilpraktikerrecht.de/heilpraktikerrecht/honorarrecht/

 

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Danke schön für's Warten.