Behandlungsverbot bei Herpes zoster?
Recht & Gesetz: Meldepflicht für Windpocken ändert Behandlung von Gürtelrose
Herpes zoster, Nicht-Medizinerinnen bekannt als Gürtelrose, ist eine nicht seltene Erkrankung, die bisher auch von HeilpraktikerInnen behandelt werden durfte. Da es sich um eine Re-Infektion von Windpocken handelt und diese seit März in die Meldepflicht aufgenommen wurden, ändert sich das ab sofort.
Oder doch nicht???
Der Hintergrund:
Das Infektionsschutzgesetz, auch IfSG, regelt, kurz gesagt, den Umgang behandelnder Ärzte und Heilpraktiker mit infektiösen Erkrankungen. Auf diese Weise soll deren weitere Verbreitung verhindert werden, was auch insgesamt gut klappt - in Deutschland stellen Infektionserkrankungen wie Typhus oder Tuberkulose auch aus diesem Grund keine große Gefahr mehr dar.
Nun trat am 28. März 2013 eine Änderung des § 6 des IfSG in Kraft, die eine Meldepflicht unter anderem den Verdacht auf eine Windpockenerkrankungen verpflichtend macht.
Da eine Gürtelrose als Re-Aktivierung einer bereits durchgemachten Windpockenerkrankung gilt, und da weiterhin ein Behandlungsverbot für Heilpraktiker bezogen auf alle Erkrankungen, die in § 6 des IfSG genannt sind, gilt...dürfen HP Gürtelrose nicht mehr behandeln.
Diese Aussage wurde nach Anfrage der Deutschen Heilpraktiker Zeitung an das Bundesgesundheitsministerium bestätigt.
Die Rücknahme????
Ein Anruf beim Bielefelder Gesundheitsamt am 05. August 2013 dazu, bringt allerdings folgendes zu Tage:
" Wir haben schon eine Nachricht vom Bundesgesundheitsministerium, die Gürtelrose wieder rauszunehmen - es gibt aber aktuell noch keine offizielle Anweisung dazu, weil die Formulierung zur Trennung von Windpocken und Gürtelrose noch gefunden werden muss"
Erstaunlich das Ganze - aber klar ist wohl auch erstens, dass die Infektionsgefahr durch eine Gürtelrose gering ist - vorsichtig müssen da allerdings Menschen sein, die immunsuppressive, also das Immunsystem unterdrückende Medikamente wie Cortison nehmen oder die an einer Schwäche des Immunsystems wie AIDS leiden. Und zweitens, dass bei klassisch naturheilkundlicher Behandlung nicht das Symptom oder die Erkrankung der Gürtelrose im Vordergrund steht, sondern die Schwäche des Abwehrsystems, ohne die eine Zostererkrankung gar nicht ausbricht.
Fazit Nummer 1: Gesetze müssen eingehalten werden, über die Meldepflicht sollten sich alle praktizierenen Therapeuten zum Beispiel über ihre Verbände informieren.
Fazit Nummer 2: Mit oder ohne Gesetzesänderung bleibt die Regulation des Immunsystems eine Domäne der NaturheilkundlerInnen.