Thema Waldbaden

Erforscht und rechtssicher

6. August 2020 von Heilnetz Redaktionsteam

Wer, wie ich, viel im Wald unterwegs ist, der weiß es aus eigener Erfahrung: Wald tut einfach gut. Nun reicht es in unserer Zeit ja nicht mehr aus, eine eigene Erfahrung zu haben, sondern die Wissenschaft will es erforschen und belegen.

Inzwischen ist aus dem alt hergebrachten Waldspaziergang eine Therapie geworden, das „Waldbaden“. Ursprünglich stammt dies aus Japan – nennt sich dort Shinrin-Yoku – und wurde dort bereits 1982 als Therapie eingeführt. Heute haben viele japanische Kliniken einen Wald als Teil ihres Areals und Pateinten werden angehalten, diesen intensiv zu nutzen – möglichst mit allen Sinnen, also zum Spazieren, Meditieren, Ausruhen, den Geräuschen lauschen usw.

Wie ist eigentlich die deutsche Rechtslage in Sachen „Waldbaden“?

Was darf man, was darf man nicht?

Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz. Darüber ist einheitlich geregelt, dass laut Paragraph 14 „das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung“ gestattet ist – die Länder regeln die Einzelheiten (so gibt es von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Einschränkungen hinsichtlich der Art der Erholung, insbesondere der Befahrung mit Fahrzeugen und des Übernachtens/Campens).

  1. Der deutsche Wald (auch der Privatwald) darf von jedem zum Zwecke der Erholung aufgesucht werden. Einschränkungen gibt es bei besonderen Schutzgebieten (z.B. Nationalpark, Schonungen oder jagdlichen Einrichtungen wie Hochsitze). Dazu gehört auch, dass man die Wege verlassen darf – sofern dies nicht ausdrücklich (wie im Nationalpark) untersagt ist. Allerdings sollte man davon, insbesondere in der kalten Jahreszeit, Abstand nehmen, da jede Störung die Tiere Energie kostet, die sie mühsam ersetzen müssen. Die Mitnahme von Pilzen, Nüssen, Beeren etc. ist in „haushaltsüblichen“ Mengen erlaubt. Wer also im Herbst mit Körben voller Pilze erwischt wird, hat ggf. ein Problem.
  1. Verboten ist das Feuer machen (eigentlich logisch…), meist auch das Campieren (darunter versteht man in der Regel das Aufbauen von Zelten, Hütten etc. – ohne Genehmigung) – und natürlich das Anrichten von Schäden (z.B. Bäume fällen…). Natürlich ist es auch verboten, Abfälle zu hinterlassen, auch wenn anscheinend manche der Meinung sind, dass die leere Flasche, die sie voll mitgebracht hatten, für den Rückweg viel zu schwer ist…
  1. Auch das Befahren mit motorbetriebenen Fahrzeugen (Autos, Motorräder usw.) ist in der Regel nur zu beruflichen Zwecken (Jäger, Forstwirte, Brennholzabfuhr usw.) erlaubt.
  1. Umstritten ist die Frage des Übernachtens im Wald. Das ist „eigentlich“ nicht erlaubt (Ausnahme: Brandenburg). Tagsüber darf man natürlich irgendwo seine Picknickdecke ausbreiten und sich unter die Bäume legen. Im alpinen Raum (Berge) wird das Biwakieren – also das Übernachten im Schlafsack (aber ohne Zelt) – in der Regel geduldet, quasi als Notmaßnahme, wenn man nicht mehr weiter kann. Es ist nicht eindeutig geregelt, wie das sonst im deutschen Wald zu handhaben ist. Insofern kann man sich also hier nicht auf „Ich darf das“ berufen. Letztlich hängt es dann vom einzelnen Förster ab, ob der den Schlafsack als Biwak oder als Camp interpretiert. Im Zweifel ist es eine Ordnungswidrigkeit.

Der normale „Waldbader“, der durch den Wald geht, sich vielleicht für ein Nickerchen irgendwo hinlegt oder mit einem Buch unter einen Baum setzt, ist also auf der sicheren Seite – rechtlich gesehen. (Das ist natürlich keine Rechtsberatung, sondern schlicht eine Sammlung allgemein verfügbarer Informationen.)

Herzliche Grüße - und bleiben Sie gesund!